Der Verein führt den
Namen rimo.DanceArt. Umgangssprachlich ist
auch die Abkürzung RIMO möglich.
Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
Der Verein hat seinen
Sitz in 86156 Augsburg, Gubener Strasse 11e.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Tanz, Sport,
Kunst, Kultur und interkultureller Verständigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Regelmäßige Förderung kultureller, künstlerischer und
sportlicher Aktivitäten
- Förderung von Kunst und Kultur mittels
Durchführung von live und online Veranstaltungen, bevorzugt
lokaler und regionaler Künstler und Musiker
- Veranstaltung von Vernissagen und Ausstellungen
bildender Kunst bevorzugt lokaler und regionaler Künstler
- Bereitstellung eines Treffpunktes für lokale und
regionale Künstler insbesondere, aber nicht ausschließlich, der
Mieter der Kulturpark-West gGmbH.
- Förderung interkultureller Verständigung und
Integration durch kulturelle-, künstlerische und
Tanz-Veranstaltungen.
- Der Verein betreibt zu diesem Zweck
entsprechende Räumlichkeiten und verwaltet diese.
Der Verein kann sich anderen Vereinen und Verbänden
anschließen und ihnen beitreten. Er kann die Satzung des
aufnehmenden Vereines und Verbandes anerkennen und sich ihr
unterwerfen, soweit sie nicht im Gegensatz zur eigenen
Vereinssatzung stehen.
3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral
und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen.
Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen nach
demokratischen
Jedes Amt im Verein ist allen Menschen gleichermaßen
zugänglich. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen gelten
jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich ausgeübt werden,
soweit es die Haushaltslage zulässt. Dies bedarf einer
schriftlichen Vereinbarung des Vereins mit der Person, die das
Amt ausübt. Diese Vereinbarung soll eine genaue Beschreibung
der Tätigkeit
Die Höhe der jährlichen Vergütung ist durch den
Maximalbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG begrenzt
(Ehrenamtspauschale). Die Höhe der jährlichen Vergütung wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist
grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können
für die Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung
(begrenzt durch die oben genannte Ehrenamtspauschale) erhalten,
soweit dies die Haushaltslage zulässt. Näheres regelt die GO.
Im Übrigen dürfen nur Aufwandsentschädigungen nach § 670
BGB gewährt werden. Diese gelten keinen Zeitaufwand oder
Einkommensverlust ab, sondern dienen nur der reinen Erstattung
von Kosten, die dem Mitglied des Vereins für seine
ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind wie Porti, Fahrkosten,
Telefonkosten etc. Das Weitere regelt die GO.
Die Aufwendungen müssen prüffähig sein (Belege und
Aufstellungen) und können nur binnen zwei Monaten nach ihrem
Entstehen dem Verein gegenüber geltend gemacht werden.
4– Erwerb der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterteilt sich in drei verschiedene
Teilbereiche
Premiummitglied
Mitglied
Ehrenmitglieder / Fördermitglieder
Premiummitglied bestehend aus
Gründungsmitglieder; Mitglieder welche an der Gründung des
Vereins maßgeblich beteiligt waren. Diese verfügen über ein
Vetorecht und können mit einfacher Mehrheit den
Mehrheitsbeschluss der restlichen Stimmberechtigten
überstimmen.
Vorstand; Vereinsmitglieder die durch Wahl in den Vorstand
erhoben werden
Übungsleiter; mit Unterricht
Die Gruppe verfügt über Stimmrecht. Weitere Details wie
Mitgliedsbeitrag, Arbeitsstunden und Anrecht auf Kursstunden
etc. regelt die GO.
Mitglied
Schüler
Vereinigungen deren Ziel und Zweck im Einklang mit
§2 stehen.
Die Gruppe verfügt über Stimmrecht. Weitere Details wie
Mitgliedsbeitrag, Arbeitsstunden und Anrecht auf Kursstunden
etc. regelt die GO.
Ehrenmitglied/Fördermitglied;
Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße
verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.
Fördermitglieder, welche den Verein durch regelmäßige
Zahlungen fördern möchten. Eine freiwillige (auch zeitweise)
Erhöhung des Förderbeitrages ist möglich.
Die Gruppe verfügt über kein Stimmrecht.
Mitglieder des Vereins können werden:
Natürliche Personen
Juristische Personen des öffentlichen und des privaten
Rechts
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht
Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
Mit Bestätigung der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft,
somit werden die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag
fällig.
Alle Mitglieder (außer Gründungsmitglieder) erhalten ihr
Wahlrecht erst nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten.
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Teilnahme,
Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, sowie das
Minderheitenrecht die Einberufung einer Mitgliederversammlung
zu verlangen.
5- Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss,
Auflösung der juristischen Person oder Tod des
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des
Mitglieds spätestens sechs Wochen zum Ablauf des Quartals.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes
beschließen, wenn ein wichtiger Grund Alles Weitere regelt die
GO
6- Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den vom Verein
veranstalteten Kursangeboten teilzunehmen und beliebig viele
Kurse zu buchen.
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des
Vereins gemäß GO zu benutzen und an den allgemeinen Aktivitäten
und Veranstaltungen teilzunehmen.
Alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 26.
Lebensjahr können die Jugend des Vereins bilden. Diese führt
und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene
Jugendordnung, die durch den Vereinsvorstand zu bestätigen ist
und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen
darf. Die Jugend darf über die ihr zur Verfügung gestellten
Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist
berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu
informieren.
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, der GO
und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereines
ergebenden Pflichten zu halten.
7- Mitgliedsbeiträge
Es ist von den Mitgliedern ein Grundbeitrag zu Die Höhe des
Gesamtbeitrages wird durch die Anzahl der gebuchten Kurse und
die Art der Mitgliedschaft bestimmt.
Die Höhe der Spartenbeiträge für die jeweiligen Kurse
werden durch den Vorstand kalkuliert und in der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Spartenbeitrag ist im Voraus zu zahlen und wird
monatlich erhoben. Nicht genutzte Stunden werden nicht
erstattet.
Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Beiträge stunden
oder ganz oder teilweise Aus einmalig vereinbarten Nachlässen
entsteht kein dauerhafter Rechtsanspruch.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der GO geregelt.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den
Mitgliedsbeiträgen befreit.
8- Organisation des
Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung
9- Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern. Dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzendem, dem
Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorstand allein oder durch
zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam
Der Vorstand wird sofort durch die Gründungsmitglieder in
geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein, welche aus den Gruppen Premiummitglied und Mitglied
wählbar sind. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Liegen zwischen
Ausscheiden und turnusgemäßer Neuwahl mehr als zwölf Monate,
wird in der nächsten Mitgliederversammlung bis zur
turnusgemäßen Neuwahl für die Position des ausgeschiedenen
Vorstands neu gewählt.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall oder im
Jahr mit mehr als 1.500€ belasten, bedarf der Vorstand im
Innenverhältnis jeweils der Gegenzeichnung durch ein weiteres
Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit
mehr als 3.000 € im Einzelfall oder pro Jahr belasten, ist im
Innenverhältnis vorher die Zustimmung aller Vorstandmitglieder
einzuholen.
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall oder im
Jahr mit bis zu 1.000€ belasten, bedarf der der 3. Oder der 4.
Vorstand jeweils der Gegenzeichnung durch ein weiteres
Vorstandsmitglied.
Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz um
Vermögensschäden von Verein und Vorstand abzuwenden.
10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins
nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung.
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
11 Beratung und Beschlussfassung des
Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
12-
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten
sechs Monaten des Kalenderjahres,
wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt
Mitgliederversammlungen können auch durch
Onlineveranstaltungen ersetzt oder unter bestimmten technischen
Voraussetzungen ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Einladungen mittels E-Mail sind zulässig.
Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b)
zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die
Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung
Regelungen zu Beiträgen, Satzungsänderungen,
Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins können niemals
Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages Nach dem Beschluss hat
der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Sie beschließt, sofern in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Das Stimmrecht
kann nur persönlich oder durch gesetzliche Vertreter des
jeweiligen Mitglieds ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sein
Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht auf ein anderes
Mitglied übertragen, wobei einem Mitglied das Stimmrecht für
maximal 2 weitere Mitglieder übertragen werden kann.
Bei Stimmrechtsübertragungen müssen die Vollmachten bis
spätestens vor der ersten Abstimmung dem Protokollführer
vorgelegt werden.
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn sämtliche
fälligen Beiträge entrichtet wurden oder aber dem Mitglied
Stundung gewährt Der Nachweis obliegt dem Verein.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.
Stimmenthaltungen werden gezählt, aber nicht gewertet.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
die Genehmigung der Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes
die Wahl von 2 Revisoren / Kassenprüfer
Satzungsänderungen
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
die Auflösung des Vereins
Sonstiges
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die
Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens
vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die
neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf
die erleichterte Beschlussfähigkeit
Es wird durch Handzeichen Auf Antrag von mindestens fünf
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Jedes
Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
13- Auflösung des Vereines und
Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Die Ladungsfrist beträgt sechs
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, bei Anwesenheit von vier Fünfteln der möglichen
Stimmberechtigten notwendig.
Für den Fall der Auflösung sind der 1. Vorstand und der 3.
Vorstand (Schatzmeister) zu Liquidatoren bestellt, wenn die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach § 74 ff BGB.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen. Hierüber
entscheidet die einberufene Versammlung.
14- Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der
neugefassten Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das
zuständige Finanzamt für die Eintragung in das Vereinsregister
verlangt.
15 – Sonstige Bestimmungen
Ergänzend zu den Regelungen der Satzung, sind
Handlungsanweisungen und detailliertere Ausarbeitungen in der
Geschäftsordnung niedergeschrieben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in die GO
eingearbeitet.
16 - InkrafttretenderSatzung
Die vorstehende Satzung wurde am 14.02.2022 erstellt, in der am
27.02.2023 stattgefundenen Mitgliederversammlungen angenommen
und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Augsburg in Kraft.