Unsere Satzung

  • 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen rimo.DanceArt. Umgangssprachlich ist auch die Abkürzung RIMO möglich.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 86156 Augsburg, Gubener Strasse 11e.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Tanz, Sport, Kunst, Kultur und interkultureller Verständigung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Regelmäßige Förderung kultureller, künstlerischer und sportlicher Aktivitäten

-    Förderung von Kunst und Kultur mittels Durchführung von live und online Veranstaltungen, bevorzugt lokaler und regionaler Künstler und Musiker

-    Veranstaltung von Vernissagen und Ausstellungen bildender Kunst bevorzugt lokaler und regionaler Künstler

-    Bereitstellung eines Treffpunktes für lokale und regionale Künstler insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Mieter der Kulturpark-West gGmbH.

-    Förderung interkultureller Verständigung und Integration durch kulturelle-, künstlerische und Tanz-Veranstaltungen.

-    Der Verein betreibt zu diesem Zweck entsprechende Räumlichkeiten und verwaltet diese.

  1. Der Verein kann sich anderen Vereinen und Verbänden anschließen und ihnen beitreten. Er kann die Satzung des aufnehmenden Vereines und Verbandes anerkennen und sich ihr unterwerfen, soweit sie nicht im Gegensatz zur eigenen Vereinssatzung stehen.
  • 3 – Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  6. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen nach demokratischen
  7. Jedes Amt im Verein ist allen Menschen gleichermaßen zugänglich. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich ausgeübt werden, soweit es die Haushaltslage zulässt. Dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung des Vereins mit der Person, die das Amt ausübt. Diese Vereinbarung soll eine genaue Beschreibung der Tätigkeit
  9. Die Höhe der jährlichen Vergütung ist durch den Maximalbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG begrenzt (Ehrenamtspauschale). Die Höhe der jährlichen Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung (begrenzt durch die oben genannte Ehrenamtspauschale) erhalten, soweit dies die Haushaltslage zulässt. Näheres regelt die GO.
  10. Im Übrigen dürfen nur Aufwandsentschädigungen nach § 670 BGB gewährt werden. Diese gelten keinen Zeitaufwand oder Einkommensverlust ab, sondern dienen nur der reinen Erstattung von Kosten, die dem Mitglied des Vereins für seine ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind wie Porti, Fahrkosten, Telefonkosten etc. Das Weitere regelt die GO.
  11. Die Aufwendungen müssen prüffähig sein (Belege und Aufstellungen) und können nur binnen zwei Monaten nach ihrem Entstehen dem Verein gegenüber geltend gemacht werden.
  • 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in drei verschiedene Teilbereiche
  2. Premiummitglied
  3. Mitglied
  4. Ehrenmitglieder / Fördermitglieder
  1. Premiummitglied bestehend aus
  • Gründungsmitglieder; Mitglieder welche an der Gründung des Vereins maßgeblich beteiligt waren. Diese verfügen über ein Vetorecht und können mit einfacher Mehrheit den Mehrheitsbeschluss der restlichen Stimmberechtigten überstimmen.
  • Vorstand; Vereinsmitglieder die durch Wahl in den Vorstand erhoben werden
  • Übungsleiter; mit Unterricht

Die Gruppe verfügt über Stimmrecht. Weitere Details wie Mitgliedsbeitrag, Arbeitsstunden und Anrecht auf Kursstunden etc. regelt die GO.

  1. Mitglied
    • Schüler
    • Vereinigungen deren Ziel und Zweck im Einklang mit §2 stehen.

Die Gruppe verfügt über Stimmrecht. Weitere Details wie Mitgliedsbeitrag, Arbeitsstunden und Anrecht auf Kursstunden etc. regelt die GO.

  1. Ehrenmitglied/Fördermitglied;
  • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.
  • Fördermitglieder, welche den Verein durch regelmäßige Zahlungen fördern möchten. Eine freiwillige (auch zeitweise) Erhöhung des Förderbeitrages ist möglich.

Die Gruppe verfügt über kein Stimmrecht.

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Natürliche Personen
  2. Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht
  2. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Mit Bestätigung der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft, somit werden die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
  4. Alle Mitglieder (außer Gründungsmitglieder) erhalten ihr Wahlrecht erst nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten.
  5. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Teilnahme, Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Minderheitenrecht die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
  • 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod des
  2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds spätestens sechs Wochen zum Ablauf des Quartals.
  3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein wichtiger Grund Alles Weitere regelt die GO
  • 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht an den vom Verein veranstalteten Kursangeboten teilzunehmen und beliebig viele Kurse zu buchen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins gemäß GO zu benutzen und an den allgemeinen Aktivitäten und Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 26. Lebensjahr können die Jugend des Vereins bilden. Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vereinsvorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Die Jugend darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
  4. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, der GO und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereines ergebenden Pflichten zu halten.
  • 7 - Mitgliedsbeiträge
  1. Es ist von den Mitgliedern ein Grundbeitrag zu Die Höhe des Gesamtbeitrages wird durch die Anzahl der gebuchten Kurse und die Art der Mitgliedschaft bestimmt.
  2. Die Höhe der Spartenbeiträge für die jeweiligen Kurse werden durch den Vorstand kalkuliert und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Spartenbeitrag ist im Voraus zu zahlen und wird monatlich erhoben. Nicht genutzte Stunden werden nicht erstattet.
  4. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Beiträge stunden oder ganz oder teilweise Aus einmalig vereinbarten Nachlässen entsteht kein dauerhafter Rechtsanspruch.
  5. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der GO geregelt.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • 8 - Organisation des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung
  • 9 - Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzendem, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorstand allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam
  3. Der Vorstand wird sofort durch die Gründungsmitglieder in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
  4. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, welche aus den Gruppen Premiummitglied und Mitglied wählbar sind. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Liegen zwischen Ausscheiden und turnusgemäßer Neuwahl mehr als zwölf Monate, wird in der nächsten Mitgliederversammlung bis zur turnusgemäßen Neuwahl für die Position des ausgeschiedenen Vorstands neu gewählt.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
  7. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall oder im Jahr mit mehr als 1.500€ belasten, bedarf der Vorstand im Innenverhältnis jeweils der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3.000 € im Einzelfall oder pro Jahr belasten, ist im Innenverhältnis vorher die Zustimmung aller Vorstandmitglieder einzuholen.
  8. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall oder im Jahr mit bis zu 1.000€ belasten, bedarf der der 3. Oder der 4. Vorstand jeweils der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.
  9. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz um Vermögensschäden von Verein und Vorstand abzuwenden.
  • 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • 12 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
    3. wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
  2. Mitgliederversammlungen können auch durch Onlineveranstaltungen ersetzt oder unter bestimmten technischen Voraussetzungen ergänzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen mittels E-Mail sind zulässig.
  4. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  5. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
  6. Regelungen zu Beiträgen, Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins können niemals Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages Nach dem Beschluss hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  7. Sie beschließt, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch gesetzliche Vertreter des jeweiligen Mitglieds ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei einem Mitglied das Stimmrecht für maximal 2 weitere Mitglieder übertragen werden kann.
  9. Bei Stimmrechtsübertragungen müssen die Vollmachten bis spätestens vor der ersten Abstimmung dem Protokollführer vorgelegt werden.
  10. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn sämtliche fälligen Beiträge entrichtet wurden oder aber dem Mitglied Stundung gewährt Der Nachweis obliegt dem Verein.
  11. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Stimmenthaltungen werden gezählt, aber nicht gewertet.
  12. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Genehmigung der Jahresrechnung
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes
    4. die Wahl von 2 Revisoren / Kassenprüfer
    5. Satzungsänderungen
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    7. die Auflösung des Vereins
    8. Sonstiges
  13. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  14. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
  16. Es wird durch Handzeichen Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  17. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • 13 - Auflösung des Vereines und Vermögensanfall
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Die Ladungsfrist beträgt sechs
  3. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Anwesenheit von vier Fünfteln der möglichen Stimmberechtigten notwendig.
  4. Für den Fall der Auflösung sind der 1. Vorstand und der 3. Vorstand (Schatzmeister) zu Liquidatoren bestellt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  5. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach § 74 ff BGB.
  6. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen. Hierüber entscheidet die einberufene Versammlung.
  • 14 - Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der neugefassten Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das zuständige Finanzamt für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt.

  • 15 – Sonstige Bestimmungen
  1. Ergänzend zu den Regelungen der Satzung, sind Handlungsanweisungen und detailliertere Ausarbeitungen in der Geschäftsordnung niedergeschrieben.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in die GO eingearbeitet.
  • 16 - Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 14.02.2022 erstellt, in der am 27.02.2023 stattgefundenen Mitgliederversammlungen angenommen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg in Kraft.

Augsburg, 27.02.2023

Gerd – Georg Lutzenberger

Vorsitzender